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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

wird mit der Neufestsetzung der Ansätze für Verwaltungsgebühren nach Anhang 7 der AEV bei einzelnen Marktordnungen Rechnung getragen.

Bei Zollkontingenten, die entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldung (Windhund an der Grenze) verteilt werden und bei denen die Bewilligungskompetenz ausserhalb der Bundesverwaltung liegt,

wird auf die Erhebung von Gebühren zur Deckung des administrativen Aufwandes für die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen, die Bereitstellung von Informatik-Infrastrukturen sowie für statistische Auswertungen verzichtet.

15.4 Diskussionen mit den interessierten Kreisen

Die Schnittblumenproduzenten sind mit dem 10-jährigen Abbau der AKZA auf das KZA-Niveau einverstanden. Denn sie haben erkannt, dass die klare, voraussehbare Entwicklung der Einfuhrregelung für ihre betriebswirtschaftlichen Entscheidungen von grosser Bedeutung ist. Vertreter von Importeuren, Grosshandel sowie von Migros und COOP haben sich ebenfalls für diese Lösung ausgesprochen.

15.5 Auswirkungen

15.5.1 Bund

Es werden kaum Schnittblumen zum AKZA eingeführt. Im Jahr 2006 wurden lediglich 2.2 t Importe zum AKZA mit einem Zollerlös von rund Fr. 58'000 getätigt. Es kann angenommen werden, dass mit der vorgeschlagenen Lösung bis zum siebten Abbaujahr die Importe zum AKZA nicht zunehmen werden, denn die zugeteilten Zollkontingentsanteile werden gegenwärtig lediglich zu rund 70 Prozent ausgenützt.

Die neuen Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland decken den Aufwand des BLW für den Vollzug der Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, inklusive denjenigen für die spezifische Informatik-Infrastruktur. Die Massnahme ist kostenneutral, das heisst, das Kostendeckungsprinzip ist gewahrt, und es ergeben sich für den Bund keine finanziellen Auswirkungen.

15.5.2 Personal

Die geringfügigen Einsparungen sind in der Aufgabenverzichtsplanung schon berücksichtigt. Zusätzliche Auswirkungen entstehen nicht.

15.5.3 Volkswirtschaft

Die sukzessive Grenzöffnung für Schnittblumen hat Auswirkungen auf die Branche. Insbesondere werden sich die Produzenten gegenüber dem zunehmenden Wettbewerb behaupten müssen. Mit der Voraussehbarkeit der Entwicklung der Einfuhrregelung werden sie genügend Zeit haben, sich an die neuen Verhältnisse anzupassen und es bestehen gute Chancen, die aktuellen Marktanteile von rund 20 Prozent halten zu können. Die Importeure werden ihre Geschäftsaktivitäten ohne Einfuhrregelung freier gestalten können, sobald die GEB abgeschafft sein werden. Die Konkurrenz wird zunehmen und die Importeurenstruktur wird sich verändern. Insbesondere werden die Detaillisten ihre Importe direkt mit ausländischen Exporteuren organisieren.

Ansonsten sind keine nennenswerten volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten.

15.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Auf internationaler Ebene wird im Rahmen der WTO-Doha-Runde und der exploratorischen Gespräche mit der Europäischen Union bezüglich Agrarfreihandel über einen Abbau von Zöllen verhandelt, beziehungsweise sondiert.