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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
diesem auf Grund von Unregelmässigkeiten, für die er keine Verantwortung trägt, die Zulassung entzogen wird. Daher ist zwingend jeder Verarbeiter zu kontrollieren. Mit der Änderung wird präzisiert, dass der Test des Endprodukts auf den Warenpartien aller Akteure zu erfolgen hat, wenn ein
Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure auf den Markt bringt.
Art. 5 Test des Endprodukts
Abs. 2
Absatz 3 von Artikel 2 schreibt fest, dass im Falle der geografischen Angaben (GGA) der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen
vorgenommen wird. Für geschützte geografische Angaben (GUB) erfolgt dieser Test mindestens einmal im Jahr. Dies bedeutet, dass der Test des Endprodukts für GUB und GGA Vorschrift ist. Absatz 1 von Artikel 5 definiert den Test des Endprodukts, der aus einer physikalischen, chemischen und organoleptischen Prüfung besteht. Absatz 2 von Artikel 5 bestimmt den Zweck der organoleptischen Prüfung. Diese ist allerdings für die GGA nicht obligatorisch, wie die Formulierung „Sie ist für GUB obligatorisch“ in Absatz 3 impliziert. Dieser Absatz hat zu Auslegungsproblemen geführt, da nicht immer klar war, ob er sich auf den organoleptischen Test oder auf den Test des Endprodukts bezieht. Um Unklarheiten zu vermeiden wird Absatz 3 in Absatz 2 überführt.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die Verordnungsänderung hat weder personelle noch finanzielle Auswirkungen. Die Kontrollen werden von privaten Zertifizierungsstellen vorgenommen.
2.4.2 Kantone
Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für die Kantone.
2.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem internationalen Recht.
2.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14 und 16 LwG.