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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
2 Verordnung des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
2.1 Ausgangslage
Die Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Seither wurden fünfzehn geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und sechs geschützte geografische Angaben (GGA) eingetragen, die unter ständiger Kontrolle durch die akkreditierten
Zertifizierungsstellen stehen. Anlässlich dieser Kontrollen hat sich gezeigt, dass die Artikel 2 Absatz 3 und 5 Absatz 2 zu wenig klar sind und zu falschen, den Zielen der Verordnung entgegengesetzten Interpretationen führen können. Diese Auslegungsprobleme wurden dem BLW zur Stellungnahme unterbreitet. Das BLW ist zum Schluss gekommen, dass die Formulierung der genannten Artikel in der Tat geändert werden muss.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Pflichtenhefte der eingetragenen Bezeichnungen haben gestützt auf Artikel 7 der GUB/GGA-Verordnung (SR 910.12) die spezifischen Produktionsbedingungen für das jeweilige Erzeugnis, das die geschützte Bezeichnung führt, festzulegen. Dabei handelt es sich um den Namen des Produkts, das entsprechende geografische Gebiet, die Beschreibung des Erzeugnisses, namentlich der
Rohstoffe und der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften, die Herstellungsmethode und die spezifischen Elemente der Kennzeichnung. Nach der den GUB und GGA zugrunde liegenden Logik tragen alle diese Angaben zur Differenzierung des Produkts gegenüber anderen Produkten derselben Kategorie bei. Aus diesen Elementen leiten sich die spezifischen und unnachahmlichen Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses ab. Mit anderen Worten handelt es sich hierbei um den Bezug zum Terroir und um den Einfluss natürlicher und
menschlicher Faktoren auf die Produktequalität. Damit den Konsumenten gegenüber garantiert ist, dass alle an der Herstellung und Verarbeitung des Erzeugnisses beteiligten Akteure die im
Pflichtenheft aufgestellten Regeln eingehalten haben, legt die Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA die Mindestanforderungen an die Kontrolle und deren Häufigkeit fest. Die vorgeschlagenen Änderungen sind redaktioneller Art: In Artikel 2 Absatz 3 soll die Häufigkeit der Kontrollen für die geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) klarer geregelt und insbesondere präzisiert werden,
welche Akteure zu kontrollieren sind. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit wird ausserdem Absatz 3 von Artikel 5 in Absatz 2 integriert. Die vorgesehene Kontrollkoordinationsverordnung wird übrigens für die GUB und GGA nicht gelten.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen
Abs. 3
Der Absatz bestimmt die Häufigkeit und die Methode des Tests des Endprodukts, d.h. wenn das Erzeugnis alle Produktions- und Verarbeitungsschritte durchlaufen hat und verkaufsfertig ist. Dieser Test besteht aus einer physikalischen, chemischen und organoleptischen Prüfung (Art. 5 Abs. 1).
Dabei wird die Übereinstimmung der chemischen Zusammensetzung und des Äusseren des Produkts sowie der sensorischen Eigenschaften mit der Beschreibung im Pflichtenheft überprüft. Der Text der Bestimmung ist zwar für die GGA klar, aber nicht für die GUB. Es steht nämlich geschrieben, dass für geschützte Ursprungsbezeichnungen der Test des Endprodukts mindestens einmal pro Jahr in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt wird, welches das
Endprodukt in Verkehr bringt. In der Käsebranche beispielsweise hat zwar der Verarbeiter bzw. der Käser den grössten Einfluss auf die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften des Endprodukts, doch in der Regel erfolgt der Test beim Veredler. Sollte nun der Test beim Veredler nach dem Zufallsprinzip anhand einer Stichprobe des Produkts erfolgen, wäre es möglich, dass