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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. Juni 19991 über die Kontrolle der GUB und GGA wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durchgeführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endprodukts an den Warenlosen jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.
Art. 5 Abs. 2
2 Die organoleptische Prüfung dient der Überprüfung der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft; sie ist für die GUB obligatorisch.
3Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 SR 910.124
2007–......