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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Ethobeitragsverordnung
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Nachfolgend werden die Bestimmungen kommentiert, die sich gegenüber den Bestimmungen der zur Zeit geltenden BTS- oder RAUS-Verordnung materiell unterscheiden:
Art. 1 Ethoprogramme
Abs. 1 Bst. b RAUS-Programm
In der Vegetationsperiode besteht die Futterration von Kühen, die mit einer Totalmischration gefüttert werden oder von einem Melkroboter gemolken werden, nur zu einem kleinen Teil aus Weidefutter. Diese Fütterungsstrategie widerspricht dem geltenden RAUS-Programm, das seit der Einführung im Jahre 1993 ein Weideprogramm ist. Damit auch Betriebsleiter, die ihre Kühe mit einer Totalmischration füttern oder mit einem Roboter melken, RAUS-Beiträge erhalten können, schlagen wir eine Unterteilung des RAUS-Programmes für Tiere der Rindviehgattung in eine Laufhof- und eine Weidevariante vor.
Art. 2 Tierkategorien
Bst. a Tierkategorien der Rindviehgattung und Wasserbüffel
Wasserbüffel werden bereits heute den Tieren der Rindviehgattung gleichgestellt. Dies wird nun rechtlich explizit festgehalten.
Punkt 6
Die Kälber sind gegenwärtig auf vier verschiedene Tierkategorien aufgeteilt. Neu werden sie in einer Kategorie zusammengefasst. Damit soll eine Vereinfachung bei der Kontrolle und bei der Administration erreicht werden.
Punkte 4, 5, 7 und 8
Kälber, die zusammen mit Mutter- oder Ammenkühen gehalten wurden, bilden derzeit eine gemeinsame Tierkategorie. Neu werden diese Kälber mit den übrigen Kälbern in einer Kategorie zusammengefasst (vgl. Punkt 6). Die Anforderungen an die Tierhaltung werden nicht geändert.
Die Ausmastkühe sind aktuell mit den Stieren, Ochsen und Rindern, über vier Monate alt, zur Grossviehmast in einer Kategorie zusammengefasst. Wegen Problemen in der Praxis werden die Ausmastkühe zu den Mutter- und Ammenkühen umgeteilt. Die Anforderungen an die Tierhaltung werden nicht geändert.
Bst. b Tiere der Pferdegattung, ohne Hengste über 3 Jahre
Weil die Gruppenhaltung von geschlechtsreifen Hengsten problematisch ist, werden sie bei den Ethoprogrammen ausgeklammert.
Hirsche und Bisons
In der geltenden RAUS-Verordnung ist für Hirsche und Bisons einzig die ganzjährige Haltung im Freien vorgeschrieben. Diese Anforderung entspricht den geltenden Tierschutzvorgaben. Weil die RAUS-Vorschriften für diese Tierkategorien somit keine Mehrleistung beinhalten, die abgegolten werden kann, wird das RAUS-Programm für Hirsche und Bisons aufgehoben.
Bst. f Tierkategorien der Schweinegattung
Punkte 1 bis 3
Die derzeitige Tierkategorie "Zuchtschweine" wird in drei Kategorien unterteilt. Dadurch kann beispielsweise ein Schweinezüchter künftig seine Galtsauen für RAUS-Beiträge anmelden, ohne dass die abgesetzten Ferkel und die säugenden Zuchtsauen die RAUS-Anforderungen erfüllen müssen.