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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung
men (Abschnitte 3a und 3b)oder nach Gutdünken der Kantone ausgedehnt werden. Die Überprüfung anderer Anforderungen (organoleptische Prüfung) liegt in der Initiative der Kantone.
Abs. 5 und 6
Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit werden für die drei Weinbauregionen festgelegt. Diese Anforderungen stellen einen mit der europäischen Gesetzgebung gleichwertigen Mindestrahmen für AOC-Weine auf und tragen gleichzeitig den regional unterschiedlichen Weinproduktionspotenzialen Rechnung. Für jede einzelne Region wurden die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Ertragsbegrenzungen so festgelegt, dass deren Unterschreitung die Herstellung von AOC-Qualitätsweinen aus den vorherrschenden Rebsorten in Frage stellen würde. Entsprechend bewegen sich die natürlichen Mindestzuckergehalte für weisse Gewächse zwischen 15.2 ° Brix im Falle der Westschweiz (vorherrschende Rebsorte: Chasselas) und 15.8° Brix für die beiden anderen Regionen (vorherrschende Rebsorten: Müller-Thurgau und Chardonnay). Für die roten Gewächse liegen diese Grenzwerte bei 17° Brix für alle drei Regionen. Die Werte werden neu nur noch in Brixgraden angegeben. Die Einheit „Grad Brix“ ist denn auch klar definiert, während für die Oechslegrade mehrere Skalen bestehen. Im Anhang zur Verordnung findet sich eine offizielle Tabelle zur Umrechung in Oechslegrade. Die Produktionsbeschränkung pro Flächeneinheit bewegt sich für die weissen Gewächse zwischen 1.4 kg/m2 (Westschweiz und Deutschschweiz) und 1.2 kg/m2 (italienische Schweiz). Bei den roten Gewächsen betragen die Grenzwerte 1.2 kg/m2 resp. 1 kg/m2 für die genannten Regionen. Diese Grenzwerte entsprechen im Grundsatz den Ertragsbeschränkungen der letzten Jahre und die Mindestanforderungen an den natürlichen Zuckergehalt liegen deutlich unter dem effektiven durchschnittlichen natürlichen Zuckergehalt der Weine der Kategorie 1.
Art. 12 Landweine (LW)
Die Definition und die Produktionsanforderungen für Landweine fallen in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundes. Dieser bestimmt die Anforderungen an den natürlichen Mindestzuckergehalt und an die Höchsterträge pro Flächeneinheit. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem der Bund die Regelung der Flächenerträge an die Kantone delegiert, legt der Bund für die ganze Schweiz einen Höchstertrag von 1.8 kg/m2 fest. Mit „Chasselas romand“ oder „Schweizer Blauburgunder“ gekennzeichnete Landweine können dementsprechend landesweit nach denselben Regeln hergestellt werden. Betreffend die natürlichen Mindestzuckergehalte wird die Beibehaltung der bisherigen Anforderungen vorgeschlagen. Neu müssen die Produzentinnen und Produzenten die Flächen, die für die Produktion von LW bestimmt sind, bis zum 30. Juni des Erntejahres dem Kanton melden. Der Kanton hat für die gemeldeten Flächen das entsprechende Produktionsrecht zu erteilen. Mit der Ausscheidung der Flächen im Voraus und der Erteilung des betreffenden Produktionsrechts werden die Durchführung und die Kontrolle der Ertragsbegrenzungen für AOC-Weine erleichtert, wenn der Kanton für sämtliche Parzellen einer Gemeinde die Zulassung für die Weinproduktion erteilt.
Art. 12a Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung
Nach bisherigem Recht gelten nur Goron aus dem Wallis und Nostrano aus dem Tessin als Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung. Deren Vermarktung unterliegt spezifischen Bestimmungen, welche die Kantone zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Landweine nach Artikel 12 festlegen. Die eigenen traditionellen Bezeichnungen, die in den kantonalen Gesetzgebungen festgeschrieben und die als traditionelle schweizerische Bezeichnungen im Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von 1999 aufgeführt sind, bilden Anhang 3 der Verordnung. Diese Bezeichnungen, von denen einzelne bereits für AOC-Weine verwendet werden, können auch für LW benutzt werden, wenn die Kantone als Inhaber dieser Bezeichnungen dies wünschen. Allerdings dürfen dann diese Bezeichnungen gleichzeitig nicht mehr für einen AOC-Wein verwendet werden. Es ist an den Kantonen zu entscheiden, welche Bezeichnungen sie AOC-Weinen und welche sie LW vorbehalten wollen.