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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung

Abs. 2 und 3

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und zum Schutz der Bezeichnungen ist die Führung eines Kellerbuches obligatorisch. In einer nicht abschliessenden Liste werden die verschiedenen Elemente aufgeführt, die in das Kellerbuch einzutragen sind. Im Weiteren sind die üblichen Geschäftspapiere wie Rechnungen oder Lieferscheine fester Bestandteil der Kontrolle. Auf Grund dieser Elemente soll die Kontrollstelle die notwendigen Quervergleiche vornehmen und die Richtigkeit der Angaben überprüfen können.

Abs. 4

Für Schweizer Weine bilden die Dokumente der Weinlesekontrolle den Schnittpunkt zwischen der Weinlesekontrolle und der Weinhandelskontrolle. Sie dienen als Nachweis für alle Fragen in Zusammenhang mit der geografischen Bezeichnung, dem Jahrgang sowie der Rebsorte. Anhand der Unterlagen kann auch die Einhaltung der Anforderungen an die Weinklassen, insbesondere in Bezug auf die Ertragsbegrenzung pro Flächeneinheit und den natürlichen Mindestzuckergehalt überprüft werden.

Abs. 5

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere gegenüber der Europäischen Union, wird für alle ausländischen Weine ein Begleitdokument verlangt, das die Richtigkeit der Bezeichnung, den Jahrgang, die Rebsorte und weitere für die Kennzeichnung des Erzeugnisses dienliche Angaben nachweist.

Abs. 6

Damit der Weinkonsum berechnet und die Lage auf dem schweizerischen Weinmarkt beurteilt werden kann, muss jeder Betrieb seine Weinlagerbestände per 31. Dezember jedes Jahres der jeweiligen Kontrollstelle melden.

Abs. 7

Der Absatz schreibt die Informations- und Kooperationspflicht der Betriebe gegenüber der Kontrollstelle fest.

Art. 16h Pflichten der Kontrollstelle

Abs. 1 und 2

Die Weinhandelskontrolle soll neu risikobasiert erfolgen. Mit der Aufgabe der systematischen Kontrolle der Betriebe ungefähr alle 18 Monate werden die Betriebe nicht nur finanziell, sondern auch personell entlastet. Absatz 1 wird durch eine nicht abschliessende Liste der für die Risikoanalyse erforderlichen Punkte ergänzt. Um die internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten und den Konsumentinnen und Konsumenten eine Mindestkontrolle zu garantieren, dürfen zwischen zwei aufeinander folgenden Kontrollen allerdings nicht mehr als vier Jahre liegen. Entsprechend wird ein Betrieb, der alle Pflichten erfüllt, in der Regel nur alle vier Jahre kontrolliert, während ein Betrieb, der sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält, jedes Jahr überprüft wird.

Abs. 3

Der Absatz legt die weiteren Aufgaben der Kontrollstelle insbesondere in Bezug auf das Inventar der Weinvorräte per 31. Dezember fest. Ausserdem hat die Kontrollstelle jährlich über die Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten, damit das Bundesamt für Landwirtschaft die Gleichwertigkeit und die Harmonisierung der Kontrollen überprüfen und gegebenenfalls eingreifen kann.