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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung

Art. 13 Tafelweine (TW)

Der Artikel definiert die Tafelweine und schreibt den entsprechenden Mindestzuckergehalt fest. Diese Weinklasse fällt ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Aus denselben Gründen wie unter Artikel 12 dargelegt, werden die vorgängige Ausscheidung der Flächen, die zur Produktion von TW bestimmt sind, und die Erteilung des betreffenden Produktionsrechts verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Lebensmittelrechts.

Art. 14 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen

Der Artikel lehnt sich in seinen Grundzügen an den bisherigen Artikel 13 „Registrierung“ an, indem er die Aufgabe des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) betreffend die Führung eines Registers präzisiert und explizit festschreibt, dass nur die dem Artikel 11 entsprechenden Ursprungsbezeichnungen in das Verzeichnis aufgenommen werden können. Das Bundesamt stützt sich hierzu auf die kantonalen Verzeichnisse, die zusätzlich zu den Ursprungsbezeichnungen die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebungen (Verweis auf systematische Sammlung) enthalten müssen. Das besagte Verzeichnis ist für internationale Verhandlungen nicht nur nützlich, sondern auch notwendig, damit ein erhöhter Schutz der Schweizer Bezeichnungen ausserhalb unserer Landesgrenzen erreicht werden kann.

Art. 15 Getrennte Behandlung nach Klassierung

Der Artikel erfährt nur redaktionelle Anpassungen.

Art. 16 Deklassierung

Der Artikel enthält eine nähere Umschreibung der Deklassierungsregeln. Es wird unter anderem präzisiert, dass Trauben, die den Anforderungen an TW nicht genügen, weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden dürfen.

Abschnitt 3a Weinlesekontrolle

Art. 16a Gegenstand

Der Artikel umschreibt die Produkte, die der Weinlesekontrolle unterstehen. Es werden zumindest eine Eigenkontrolle und eine Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse verlangt; auf Gesuch der Kantone hin kann allerdings eine systematische Weinlesekontrolle beibehalten werden.

Art. 16b Pflichten des Einkellerers bzw. der Einkellerin

Der Artikel legt die Pflichten des Einkellerers bzw. der Einkellerin fest. Bei einem Eigenkontrollsystem ist klar festzulegen, welche Elemente der Einkellerer bzw. die Einkellerin zwingend eintragen muss und welche Dokumente für die Meldung an die Kontrollstellen erforderlich sind.

Abs. 1

Die minimalen Kontrollanforderungen in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen (Menge in kg und natürlicher Zuckergehalt) und auf die Datenerfassung (Name der Bewirtschafter, Lage der Parzelle und Rebsorte) werden festgelegt.

Abs. 2

Der Zuckergehalt wird mittels eines vom Kantonslabor zugelassenen Refraktometers bestimmt. Wie bereits weiter oben erwähnt, ist die offizielle Einheit „Grad Brix“.