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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung
Art. 16i Kontrollstelle
Abs. 1
Nach Artikel 64 Absatz 4 LwG bezeichnet der Bundesrat die Kontrollstelle. Gestützt auf Artikel 180 LwG soll das Bundesamt in einem Leistungsauftrag die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit der Kontrollstelle näher regeln.
Abs. 2
Wie bereits in der Botschaft an das Parlament vorgesehen, soll die bisherige Ausnahme einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle für Selbsteinkellerer beibehalten werden. Das BLW entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit. Die von den Kantonen bezeichneten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 16h, damit die Gleichwertigkeit der Kontrollen gegeben ist. Bei Nichterfüllung der Pflichten kann das BLW die Gleichwertigkeit aberkennen.
Abs. 3
Betriebe, die auf Grund ihrer Vermarktungsstrukturen sowohl der Prüfung durch die eidgenössische Stelle als auch, im Falle einer gleichwertigen Kontrolle, der Prüfung durch das vom Kanton bezeichnete Kontrollorgan unterstehen würden, können verlangen, dass die Kontrolle einzig von der eidgenössischen Kontrollstelle vorgenommen wird.
Art. 16j Kontrollkosten und Gebühren
Die Kosten der eidgenössischen Kontrolle gehen wie bisher zu Lasten der Kontrollpflichtigen. Der Gebührentarif wird vom Departement genehmigt. Es ist ein Tarif anzuwenden, welcher sowohl dem neuen auf einer Risikoanalyse basierenden Kontrollverfahren als auch der Grösse des Betriebs Rechnung trägt. Die Finanzierung der gleichwertigen kantonalen Kontrollen wird durch die Kantone geregelt.
Art. 16k Ausnahmen
Abs. 1
Alle Kleinbetriebe (max. 1'000 hl Umsatz pro Jahr), die nur Flaschenweine einkaufen und verkaufen und weder Wein ausführen noch einführen, sind grundsätzlich von der Kontrolle befreit, da bei ihnen die Gefahr von Verstössen geringer ist. Diese Betriebe müssen dennoch ein Kellerbuch führen, damit die Rückverfolgbarkeit ihrer Erzeugnisse gewährleistet ist. Im Verdachtsfall können sie jederzeit kontrolliert werden.
Abs. 2
Zur Vermeidung einer doppelten Kontrolle können die nach der Bio-Verordnung kontrollpflichtigen Betriebe im Einvernehmen mit ihrer Kontrollstelle verlangen, dass die Weinhandelskontrolle von der Zertifizierungsstelle vorgenommen wird, sofern Letztere die Bestimmungen nach Artikel 16h einhält. Die Kontrollergebnisse sind der betreffenden Kontrollstelle zu übermitteln.
Art. 16l Zusammenarbeit mit den Behörden
Es werden die Bestimmungen des entsprechenden Artikels der geltenden Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein übernommen.
Art. 16m Aufsicht
Der Artikel wird von der geltenden Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein übernommen.