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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung

Abs. 3

Die Einkellerer sind für die Einstufung der Traubenposten nach den für die verschiedenen Weinklassen geltenden Vorschriften des Bundes und der Kantone zuständig. Sie nehmen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten vor, welche die Anforderungen nicht erfüllen.

Abs. 4

Die Traubenlieferanten sind verpflichtet, spezifische Angaben über ihre Ernte zu machen, die der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse dienen.

Abs. 5

Damit die Ernteergebnisse Ende des Jahres bekannt sind und in der Folge der Weinkonsum berechnet werden kann, haben die Einkellerer anhand einer Einkellerungsmeldung die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die entsprechende kantonale Stelle zu melden.

Art. 16c Pflichten der Kantone

Abs. 1

Neu muss die Kontrolle mindestens auf einer Risikoanalyse basieren; einige diesbezügliche Parameter werden aufgelistet. Die Einsetzung einer wirksamen Kontrolle ist Aufgabe der Kantone. Die Kantone können eine systematische Kontrolle beibehalten, wenn sie dies wünschen (Art. 16a Abs. 3).

Abs. 2, 3 und 4

Die Überprüfung der durch die Einkellerer eingetragenen Angaben nach Artikel 16b Absatz 1 kann gegebenenfalls zu einer Deklassierung der Traubenposten und –moste führen (Abs. 2). In Übereinstimmung mit Artikel 16b Absatz 5 sind die Kantone für die Erfassung der Einkellerungsmeldungen zuständig. Die Kantone übermitteln anschliessend die Gesamtergebnisse dem Bund.

Art. 16d Beteiligung des Bundes

Zwecks Mitfinanzierung der von den Kantonen vorgenommenen Kontrollen ist ein Grundbetrag von 1'000 Franken zur Deckung der Fixkosten und ein variabler Betrag von 45 Franken pro Hektare vorgesehen. Als Berechnungsgrundlage für die Kostenbeteiligung dient eine auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommene Kontrolle.

Art. 16e Veröffentlichung

Der „Berichtteil“ von Artikel 9 der geltenden Weinverordnung wird übernommen.

Abschnitt 3b: Kontrolle des Handels mit Wein

Dieser Abschnitt übernimmt in einer neuen sprachlichen Form und mit einigen inhaltlichen Änderungen die Bestimmungen der Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (SR 916.146; VHandel).

Artikel 16f Gegenstand

Der Artikel bestimmt die Kontrollpflichtigen und umschreibt den Begriff „Weinhandel“. (Übernahme von Art. 67 LwG und VHandel).

Art. 16g Pflichten der Betriebe

Zur Harmonisierung der Kontrollen werden die Pflichten der Betriebe festgehalten, unabhängig von ihrer Rechtsstellung und dem jeweiligen Kontrollorgan.