Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 270Fedlex · Vorlage
Weinverordnung
Art. 19 Einfuhrtoleranzen für Sendungen
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da sie sich mit Artikel 25 der Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) überschneidet.
II Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein ist aufgrund ihrer Zusammenführung mit der Weinverordnung aufzuheben.
III Übergangsbestimmung
Die Änderungen der Bestimmungen über die AOC-Weine bedingen, dass die Kantone ihre entsprechende Gesetzgebung anpassen. Das Ausmass der Änderungen hängt davon ab, inwieweit die kantonalen Gesetzgebungen mit den neuen Bundesbestimmungen bereits übereinstimmen. Ausserdem unterscheiden sich die Änderungsverfahren von Kanton zu Kanton. Die bis zum 1. Juni 2009 eingeräumte Frist soll diesen Umständen Rechnung tragen. Die kantonalen Vorschriften über die Weine der Kategorien 2 und 3 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung hinfällig.
Anhang 1 Weinspezifische Begriffe
Der Anhang wird an die neue Begriffsverwendung der Klassifizierung angepasst. Auf Gesuch des Kantons Tessin hin wurde die Definition von „Riserva" auf die Weissweine ausgedehnt.
Anhang 2 Umrechnungstabelle
Einführung einer offiziellen Tabelle für die Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade.
Anhang 3 Traditionelle Bezeichnungen
Der Anhang enthält eine abschliessende Liste der traditionellen Bezeichnungen.
18.4 Auswirkungen
18.4.1 Bund
Die Änderungen haben für den Bund keine personellen Konsequenzen. Die Beihilfe des Bundes an die Weinlesekontrolle von rund 800'000 Franken ist im Finanzplan 2008 entsprechend ausgewiesen.
18.4.2 Kantone
Der neue Finanzausgleich, die Einführung des Grundsatzes der Risikoanalyse für die Weinlesekontrolle und der Wechsel zu einem Pauschalbeitrag des Bundes werden sich von Kanton zu Kanton unterschiedlich auswirken. Da die vorgesehene Stützung auf gemeinsamen Kontrollprinzipien beruht, ist aber dennoch eine Gleichbehandlung der Kantone sichergestellt. Was die Weinklassierung anbelangt, regeln die Kantone in ihren Gesetzgebungen die AOC-Weine, indem sie die vom Bund festgelegten Kriterien berücksichtigen.
18.4.3 Volkswirtschaft
Mit der neuen Klassierung der Weine ist eine klarere Segmentierung des Angebots an Schweizer Weinen möglich. Das Angebot an schweizerischen Erzeugnissen wird für den Handel und die Konsumenten übersichtlicher und erkennbarer.