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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung

Art. 19 Einfuhrtoleranzen für Sendungen

Diese Bestimmung wird aufgehoben, da sie sich mit Artikel 25 der Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) überschneidet.

II Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein ist aufgrund ihrer Zusammenführung mit der Weinverordnung aufzuheben.

III Übergangsbestimmung

Die Änderungen der Bestimmungen über die AOC-Weine bedingen, dass die Kantone ihre entsprechende Gesetzgebung anpassen. Das Ausmass der Änderungen hängt davon ab, inwieweit die kantonalen Gesetzgebungen mit den neuen Bundesbestimmungen bereits übereinstimmen. Ausserdem unterscheiden sich die Änderungsverfahren von Kanton zu Kanton. Die bis zum 1. Juni 2009 eingeräumte Frist soll diesen Umständen Rechnung tragen. Die kantonalen Vorschriften über die Weine der Kategorien 2 und 3 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung hinfällig.

Anhang 1 Weinspezifische Begriffe

Der Anhang wird an die neue Begriffsverwendung der Klassifizierung angepasst. Auf Gesuch des Kantons Tessin hin wurde die Definition von „Riserva" auf die Weissweine ausgedehnt.

Anhang 2 Umrechnungstabelle

Einführung einer offiziellen Tabelle für die Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade.

Anhang 3 Traditionelle Bezeichnungen

Der Anhang enthält eine abschliessende Liste der traditionellen Bezeichnungen.

18.4 Auswirkungen

18.4.1 Bund

Die Änderungen haben für den Bund keine personellen Konsequenzen. Die Beihilfe des Bundes an die Weinlesekontrolle von rund 800'000 Franken ist im Finanzplan 2008 entsprechend ausgewiesen.

18.4.2 Kantone

Der neue Finanzausgleich, die Einführung des Grundsatzes der Risikoanalyse für die Weinlesekontrolle und der Wechsel zu einem Pauschalbeitrag des Bundes werden sich von Kanton zu Kanton unterschiedlich auswirken. Da die vorgesehene Stützung auf gemeinsamen Kontrollprinzipien beruht, ist aber dennoch eine Gleichbehandlung der Kantone sichergestellt. Was die Weinklassierung anbelangt, regeln die Kantone in ihren Gesetzgebungen die AOC-Weine, indem sie die vom Bund festgelegten Kriterien berücksichtigen.

18.4.3 Volkswirtschaft

Mit der neuen Klassierung der Weine ist eine klarere Segmentierung des Angebots an Schweizer Weinen möglich. Das Angebot an schweizerischen Erzeugnissen wird für den Handel und die Konsumenten übersichtlicher und erkennbarer.