Vorlage

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 416Fedlex · Vorlage

Tierzuchtverordnung Anhörung

Art. 21 Ausnahmen

Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland keiner Abstammungs- oder Zuchtbescheinigung, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer auf sie verzichtet.

Art. 22 Samen von Stieren

Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.

2. Abschnitt: Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente

Art. 23 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung

Keiner Generaleinfuhrbewilligung bedürfen Einfuhren von Tieren aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut.

Art. 24 Zuteilung von Zollkontingentsanteilen

1 Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe, Ziegen sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren).

2 Das Teilzollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert.

3 Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren können ausschliesslich im Inland produzierenden Besamungsstationen zugeteilt werden, wenn:

a. sie regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und

b. mindestens 50 Prozent des in der Periode vom 30. Monat (Juli) bis und mit 7. Monat (Juni) vor Beginn der Kontingentsperiode verkauften Samens von inländischen Stieren stammt. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen.

4 Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.

5 Einer Besamungsstation werden Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren höchstens in der Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Besamungsumfangs des betreffenden Jahres zugeteilt.

Art. 25 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von

Zollkontingentsanteilen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht

1 Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen Tiere nur eingeführt werden: