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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Tierzuchtverordnung Anhörung

a. zur Verbesserung der eigenen Zucht (d.h. Tiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind);

b. für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere);

c. zur wissenschaftlichen Forschung;

d. zur Erhaltung gefährdeter Rassen;

e. zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen.

2 Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

Art. 26 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von

Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindviehgattung

1 70 Prozent der Zollkontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.

2 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten ohne Anrechung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

Das Bundesamt ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Tierzucht wird aufgehoben.

Art. 29 Aufsicht über die Organisationen

Die nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen haben dem Bundesamt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Ihre Geschäfts- und Rechnungsführung untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des Bundesamtes.

Art. 30 Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen

Die Anerkennung der nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen gilt bis zum 31. Dezember 2009.

3 SR 916.310