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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ethobeitragsverordnung Anhörung

f Tiere der Schweinegattung

Tiere Besondere Bestimmungen

Alle Tiere Die Tiere dürfen nur während der Fütterung in Fressständen, bei Eingriffen am Tier oder, soweit aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, fixiert werden.

Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Kranke oder verletzte Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen.

Im Stall-/Laufhof-Bereich müssen die Tiere dauernd Zugang zu einem Liegebereich und mindestens einem weiteren Bereich haben.

Der Liegebereich:

– darf keine Perforierung aufweisen;

– muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf (oder

gegebenenfalls: ... mit Langstroh, Chinaschilf, Hobelspänen oder Sägemehl) eingestreut sein;

– muss bei Vorratsfütterung vom Fress- und vom Tränkebereich getrennt sein.

In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches ein Liegebereich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 zur Verfügung stehen.

Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.

Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne

Perforierung.

Ausnahmen:

– Eber dürfen in Einzelbuchten gehalten werden, sofern der Liege-, der Fress- und der Tränkebereich die oben stehenden

Anforderungen erfüllen;

– Zuchtsauen dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit einzeln in Fress /Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern diese die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einer entsprechenden Liste festzuhalten.

5 SR 455.1