Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage
Ethobeitragsverordnung Anhörung
e Kaninchen
Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Tiere Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Zuchtgruppen dürfen höchstens einen Zuchtrammler enthalten. Kranke oder verletzte Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen. Zucht-Rammler dürfen in Einzelabteilen gehalten werden.
Jede Zuchtgruppen-Bucht muss:
– eine Fläche von mindestens 1,6 m2 je Zibbe (inkl. Nestfläche)
aufweisen;
– strukturiert sein;
– zu mindestens einem Drittel so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können;
– über ein separates, eingestreutes Nest für jede Zibbe verfügen.
Jede Jungtier-Bucht muss:
– eine Fläche von mindestens 2 m2 umfassen;
– je Tier folgende Fläche aufweisen:
– vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag mindestens
0,10 m2 je Tier;
– vom 36. bis zum 76. Lebenstag mindestens 0,15 m2 je Tier;
– ab dem 77. Lebenstag mindestens 0,25 m2 je Tier;
– strukturiert sein;
– zu mindestens einem Drittel so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können.