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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
Anforderungen an verformbare Liegematten:
1. Tiergesundheit
Bei mindestens 100 untersuchten Tieren, die auf mindestens 3 Betrieben gehalten werden, dürfen:
a. höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) Krusten oder offene Wunden aufweisen;
b. höchstens 8 Prozent der Tarsi Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser aufweisen;
c. höchstens 1 Prozent der Tarsi andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, aufweisen;
d. keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten;
e. keine Verhaltensanomalien feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.
2. Verformbarkeit und Elastizität
a. Eine Stahlkalotte (r = 120 mm), die mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte im Neuzustand gepresst wird, muss 10 mm oder tiefer in diese eindringen können.
b. Nach einer Dauertrittbelastung mit einem künstlichen Kuhfuss wird der Test nach Buchstabe a wiederholt. Die Stahlkalotte muss danach 8 mm oder tiefer in die Liegematte eindringen können.
Die BTS-Anforderung an die Liegematte gilt als erfüllt, wenn:
– das betreffende Fabrikat den FokusTest «BTS-Rindvieh» der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft für die Verwendung bei weiblichen bzw. männlichen Tieren bestanden hat; oder
– wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin durch den Untersuchungsbericht einer nach EN ISO 17025 akkreditierten Prüfstelle nachweist, dass die Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a–e in seinem Stall erfüllt sind.