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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ethobeitragsverordnung Anhörung

d Ziegen

Tiere Besondere Bestimmungen

Alle Die Tiere dürfen nur während der Fütterung, während des Melkens, bei Tiere Eingriffen am Tier oder, soweit aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, fixiert werden.

Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Kranke oder verletzte Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen. Böcke dürfen einzeln gehalten werden.

Im Stall-/Laufhof-Bereich müssen die Tiere dauernd Zugang zu einem Liegebereich sowie einem nicht eingestreuten und gedeckten Bereich haben.

Liegebereich:

– je Tier über 10 Monate mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung;

– höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ohne Einstreu ersetzt werden.

Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:

– je Tier über 10 Monate mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.

Ausnahmen: In Einflächen-Tiefstreuebuchten untergebracht werden dürfen:

– Ziegen, einige Tage vor dem Werfen und zusammen mit ihrem

Nachwuchs bis 10 Tage danach;

– Zicklein und Jungziegen bis zum ersten Wurf;

– Böcke;

– kranke oder verletzte Tiere.

Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober müssen Tiere, die rund um die Uhr auf einer Weide gehalten werden, nicht unbedingt Zugang zu einem BTS-Stall haben. Müssen die Tiere wegen extremen Witterungshältnissen kurzfristig in einem nicht BTS-konformen Stall untergebracht werden, dürfen sie dort höchstens während einiger Tage angebunden werden.