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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
25 Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung)
25.1 Ausgangslage
Wie einleitend zum Bericht festgehalten, entfaltet die AP 2011 ihre Wirkung im Milchbereich erst auf 1. Januar 2009. Auf dieses Datum hin wird insbesondere die Milchpreisstützungsverordnung anzupassen sein (Aufhebung der Bestimmungen über die Inland- und Ausfuhrbeihilfen); als Folge davon werden auch die zugehörige Verordnung auf Stufe EVD über die Höhe der Beihilfen sowie die Verordnung auf Stufe BLW über die Buttereinfuhr aufzuheben sein. Die erwähnten Änderungen werden demnach erst im Verordnungspaket der am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Ausführungsbestimmungen zur AP 2011 unterbreitet.
Am 30. April 2009 wird die Milchkontingentierung generell aufgehoben (Art. 36a Abs. 1 LwG). Mit der Milchkontingentierung laufen dabei auch die Zusatzkontingente aus, welche beim Kauf eines Zuchttieres aus dem Berggebiet ausgelöst werden konnten. Um die Aufhebung dieser auf den Viehabsatz bzw. auf eine vermehrte Arbeitsteilung Berg - Tal ausgerichteten Massnahme zu erleichtern, hat der Schweizerische Bauernverband vorgeschlagen, die Gesuchsfrist für die im letzten Milchjahr kontingentsberechtigten Tiere um einen Monat hinauszuschieben. Diesem Anliegen zu Gunsten des Berggebietes möchte der Bundesrat entgegenkommen; er schlägt deshalb in diesem Punkt eine Anpassung der Verordnung über die Milchkontingentierung (Milchkontingentierungsverordnung MKV; SR 916.350.1) vor.
25.2 Die Änderung im Überblick
Wenn ein Produzent des Talgebietes ein Tier aus dem Berggebiet zukauft, das den Anforderungen nach Artikel 11 MKV genügt, kann er ein Zusatzkontingent für ein Jahr geltend machen. Das Zusatzkontingent beträgt 2000 kg und wird dem Produzenten für das der Gesuchstellung folgende Milchjahr zugeteilt. Das Milchjahr 2008/09 ist die letzte Periode vor Aufhebung der Milchkontingentierung. Gemäss geltender Regelung müssen demnach Tiere vor Ende April 2008 zugekauft und die Gesuche spätestens am 30. April 2008 gestellt sein, damit die Milchproduzenten im Milchjahr 2008/09 noch in den Genuss eines Zusatzkontingentes zu kommen.
In langjähriger Praxis hat sich ergeben, dass Tiere, welche die Bedingungen bereits im April erfüllen würden, jeweils über den 1. Mai hinaus noch im Berggebiet gehalten und erst im Laufe des Monats Mai vom Produzenten des Talgebietes übernommen werden. Grund dafür ist der Stichtag für die tierbezogenen Direktzahlungen. Dem Produzenten des Talgebietes erwuchs daraus kein Nachteil, da er das Zusatzkontingent einfach ein Milchjahr später erhielt. Da die betroffenen Produzenten diese Art einer Zusammenarbeit in der Aufzucht Jahr für Jahr so praktizierten, wirkte sich dies für niemand negativ aus, auch für den Bund nicht.
Ohne Änderung der MKV würde diese Kette am 30. April 2008 unterbrochen, da ein Tier, das erst im Mai 2008 zugekauft wird, kein Zusatzkontingent mehr auslöst. Dies würde hauptsächlich die beteiligten Produzenten im Berggebiet treffen.
Die Regelung der Zusatzkontingente wurde seit ihrer Einführung als Massnahme zur Förderung der Arbeitsteilung zwischen Produzenten des Berg- und Talgebietes und des Viehabsatzes aus dem Berggebiet konzipiert. Wenn nun die Massnahme aus naheliegenden Gründen entfällt, weil die Milchkontingentierung aufgehoben wird, so muss sich insbesondere das Berggebiet auf die neue Situation einstellen. Um den Produzenten im Berggebiet die Aufhebung der Massnahme etwas zu erleichtern, rechtfertigt sich eine Berücksichtigung des Anliegens.