Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 430Fedlex · Vorlage
Milchkontingentierungsverordnung
25.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 11 Zusatzkontingent
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Absatz 4 wird die Frist, in der ein Zusatzkontingent für das Milchjahr 2008/09 geltend gemacht werden kann, um einen Monat hinausgeschoben. Wenn bisher ein Tierzukauf erst im nächstfolgenden Milchjahr ein Zusatzkontingent ausgelöst hat, überlappen sich damit Gesuchs- und Kontingentsperiode in dieser speziellen Periode um einen Monat. Tiere, die im Mai 2008 zugekauft werden und für die bis Ende Monat ein Gesuch eingereicht wird, können noch für das dann bereits laufende Milchjahr 2008/09 ein Zusatzkontingent auslösen.
Diese Regelung kommt nicht nur den noch kontingentierten, sondern auch den vorzeitig ausgestiegenen Produzenten zugute. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK; SR 916.350.4) ist nicht erforderlich.
Diese Änderung wird am 1.Januar 2008 und damit rechtzeitig in Kraft gesetzt. Wie dargelegt, entfaltet diese Ausnahme zum Abschluss der Massnahme ihre Wirkung ausschliesslich im Mai 2008.
25.4 Auswirkungen
25.4.1 Bund
Die Änderung hat weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht Auswirkungen für den Bund. Es müssen lediglich noch Gesuche um ein Zusatzkontingent für einen Monat länger als ursprünglich geplant behandelt werden und die damit ausgelöste Milchmenge ist unbedeutend. Sie wird jedenfalls auf die Beanspruchung des für die Milchpreisstützung bereitgestellten finanziellen Rahmens keinen Einfluss haben.
25.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der Änderung nicht betroffen.
25.4.3 Volkswirtschaft
Im Mai 2008 werden Produzenten des Talgebietes schätzungsweise 2'000 kontingentsberechtigte Tiere aus dem Berggebiet zukaufen und damit die Gelegenheit erhalten, eine zusätzliche Menge von 4 Mio. Kilogramm für das Milchjahr 2008/09 auszulösen. Diese Menge ist in Relation zu den bisher für Zusatzkontingente jeweils gewährten rund 40 Mio. Kilogramm sowie zu den für das Milchjahr 2008/09 gewährten Mehrmengen im Rahmen des vorzeitigen Ausstiegs aus der Milchkontingentierung zu setzen (für das Milchjahr 2006/07 wurden rund 78 Mio. Kilogramm Mehrmenge bewilligt; Tendenz für die folgenden Milchjahre ist steigend). Ihre Auswirkungen auf die Mengenentwicklung können somit vernachlässigt werden, zumal ein gewisser Teil dieser Tiere ohne Ausdehnung der Frist noch im Vormonat Hand wechseln würde.
25.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
25.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 30 und 34 LwG.