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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
26 Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten
26.1 Ausgangslage
Aufgrund der Schaffung der neuen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), des vom BLW initialisierten Projektes ASA2011 sowie von rechtlichen und organisatorischen Veränderungen im Bereich Landwirtschafts- und Milchverarbeitungsbetriebe ist eine Anpassung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung nötig.
26.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wesentlichen Punkte stehen in direktem Zusammenhang mit der Neuschaffung der VKKL. Es gilt die Verantwortung betreffend Erhebung und Bearbeitung der relevanten Daten sowie die Weiterverwendungsmöglichkeiten dieser Daten zu regeln. Je nach Lösungsvariante im Projekt ASA2011 wird dafür der EDV-bezogene Aufwand für die Kantone grösser oder kleiner ausfallen.
Neu werden die Kontrollorganisationen als auch die privaten Labelkontrollorgane in der landwirtschaftlichen Datenverordnung als Datenlieferanten bzw. Datenbezüger geführt.
Die Kantone können öffentlich-rechtliche Kontrollaufgaben auf Landwirtschaftsbetrieben an Kontrollorganisationen delegieren. Diese sollen daher Zugriff auf die relevanten Betriebsdaten erhalten und die detaillierten Kontrolldaten sowie Kontrollergebnisse erfassen.
Labelinhaber und deren Kontrollstellen sollen künftig auf einzelbetriebliche Daten sowie Kontrollergebnisse als Grundlagendaten für labelspezifische Kontrollen zurückgreifen können.
26.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Erhebungsorgane und erhobene Daten
Abs. 1 Bst. f
Mit diesem Artikel soll die vollständige Erfassung der für die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) relevanten Betriebe durch die Kantone gewährleistet werden. Die Buchstaben a, b und e garantieren keine 100-prozentige Registrierung im Rahmen der VPrP.
Abs. 1 Bst. g
Für den Vollzug der VKKL werden die Kantone zuständig sein. Sie sind für die Erhebung der Kontrolldaten und –ergebnisse verantwortlich. Sie können diese Aufgaben an Kontrollorganisationen delegieren.
Das Bundesamt definiert, in Absprache mit den Kantonen bzw. Kontrollorganisationen sowie den direkt betroffenen Bundesstellen, den genauen Datenumfang und dessen Detaillierungsgrad.
Art. 4 Form der Erhebungen
Abs. 2 Bst. a und f
Aufgrund der Begriffsharmonisierung zwischen der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91) und der Tierseuchenverordnung (TSV, 916.401) im Rahmen der koordinierten Agrardatenerhebung als auch der Koordination der verschiedenen, öffentlich-rechtlichen Kontrollbereiche werden weitergehendere Absprachen unter Einbezug des Bundesamtes für Veterinärwesen nötig.
Art. 5 Zeitpunkt und Häufigkeit der Erhebungen
Abs. 1bis
Die eingehenden Meldungen aufgrund der Verordnung über die Primärproduktion (Artikel 3 Absatz 1) sind ebenfalls laufend in den kantonalen EDV-Systemen aufzunehmen und zu pflegen.