Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 71Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung
Abs. 4 Bst. a
Die Vorgaben für die Kontrollfrequenzen werden für zahlreiche Verordnungen in der neuen
Kontrollkoordinationsverordnung vereinheitlicht.
Art. 67 Beitrag und Abrechnung
Abs. 3
Absatz 3 wird wegen der Weiterführung der Beitragsabstufungen unverändert wieder aufgenommen.
Art 70 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Abs. 1 Einleitungssatz
Aufgrund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen bei Verletzung von
Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen verbindlich fest. Mit dem Verweis auf die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen
(http://www.blw.admin.ch/themen/00006/00047/index.html?lang=de
„Direktzahlungskürzungsrichtlinie“) werden die bisherigen Vorgaben für die Kürzung der
Direktzahlungen beibehalten. Sie werden jedoch sowohl für die Vollzugs- als auch für richterliche Instanzen verbindlich.
Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ..... November 2007
Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar bereits bestehen, muss der Grün- oder Streueflächenstreifen gemäss Artikel 7 Absatz 5 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer eingehalten werden.
Mit der Übergangsbestimmung in Absatz 1 wird bestätigt, dass die Rotationsbrachen noch bis Ende 2009 als Ökoausgleichsflächen zählen und Beiträge auslösen können. Der Beitrag wird im Jahr 2009 um 200 Franken reduziert.
Anhang
1.2 Aufzeichnungen
Buchstabe c:
Die Ergänzung dient zur Vervollständigung der notwendigen Aufzeichnungen die der Bewirtschafter machen muss.
2.1 Nährstoffbilanz
Abs. 1
Analog zu Art. 6 Abs. 2 wird der vollständige Düngungsplan als Alternative zur Suisse-Bilanz
aufgeführt. Die Erstellung des Düngungsplanes basiert auf dem Düngungskonzept der „Grundlagen der Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF)“. Dies entspricht einer nachhaltigen Bodennutzung, indem die Bodenreserven, die Bodeneigenschaften, das Standortpotential und die Fruchtfolge in die Düngungsplanung einbezogen werden. Der Düngungsplan unterstützt die Eigenverantwortung der Bewirtschafter und ermöglicht einen nachhaltigen Einsatz der natürlichen Ressourcen. Zur Erfüllung des ÖLN muss der Düngungsplan zusammen mit der Suisse-Bilanzvorgelegt werden. Aktuelle Softwareprogramme sind in der Lage sowohl den Düngungsplan als auch die Suisse-Bilanz zu erstellen.
Die Methode Suisse-Bilanz soll gestrafft werden. Mit dem Fehlerbereich von 10 Prozent werden Ungenauigkeiten bei den Ertrags- und Verzehrswerten abgedeckt. Die Methodik konnte in den letzten Jahren immer mehr präzisiert und vervollständigt werden. Aus diesem Grund sind Toleranzen innerhalb der Berechnung nicht mehr nötig. Die Krippen- und Lagerverluste in der Grundfutterbilanz wer-