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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Art. 54 Hochstamm-Feldobstbäume

Abs. 2bis und 5

Bisher wurden Beiträge für Kern- und Steinobstbäume ausgerichtet, sofern ihre Dichte geringer war als jene einer Obstanlage. So war es beispielsweise möglich, auf einer Hektare 299 Apfelbäume anzupflanzen und dafür die entsprechenden Beiträge zu beziehen, obwohl bei dieser Dichte eine normale Entwicklung des Hochstamm-Feldobstbaumes nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Änderung wird die Beitragszahlung auf maximal 160 Bäume (Abstand ca. 8 auf 8 Meter) beschränkt. Zudem muss eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Diese Weisung wird nun auf Verordnungsstufe angehoben.

Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen

Abs. 2 Bst. a

Hirse ist ein Getreide, welches in jüngster Zeit wieder in der Schweiz zu Speisezwecken angebaut wird. Als Ergänzung zu den bisherigen Getreiden soll auch extensiv angebaute Hirse mit

Extensobeiträgen gefördert werden.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Anpassung ist redaktioneller Art. Sie dient der Einführung des Begriffs BTS.

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

Die Anpassung in Absatz 1 ist redaktioneller Art. Sie dient der Einführung des Begriffs RAUS.

Mit Absatz 1bis wird das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung in eine Laufhof- und eine Weidevariante unterteilt. Dadurch können sich neu auch Betriebsleiter, die ihre Kühe mit einer Totalmischration füttern oder mit einem Melkroboter melken, künftig am RAUS-Programm beteiligen. Bisher waren sie ausgeschlossen, weil das Weiden ein zentrales Element des RAUS-Programmes war.

Art. 62 Beiträge

Abs. 1 und 2

Für Pferde wird ein BTS-Programm eingeführt. Damit wird einem seit mehreren Jahren immer wieder aus Tierschutzkreisen vorgebrachten Anliegen entsprochen. In der bisherigen RAUS-Verordnung war für Hirsche und Bisons einzig die ganzjährige Haltung im Freien vorgeschrieben. Diese Anforderung entspricht den geltenden Tierschutzvorgaben. Weil die RAUS-Vorschriften für diese Tierkategorien somit keine Mehrleistung beinhalten, die abgegolten werden kann, wird das RAUS-Programm für Hirsche und Bisons aufgehoben.

Die BTS-Beiträge für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Ziegen und Kaninchen werden von heute 90 Franken/GVE auf 125 Franken/GVE angehoben. Die RAUS-Beiträge für diese Tierkategorien werden im Gegenzug von 180 auf 160 Franken/GVE herabgesetzt. Ferner wird für Rindvieh und Wasserbüffel ein neues RAUS-Programm ohne Weide mit einem auf 125 Franken/GVE reduzierten RAUS-Beitrag eingeführt. Die BTS-Beiträge für Mastpoulets und Truten werden von 180 auf 280 Franken/GVE erhöht.

Art. 66 Kontrollen

Abs. 1bis

Mit der neuen Bestimmung werden die kantonal unterschiedlichen Kontrollperioden

gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Dies vereinfacht die Kontrolle insbesondere von interkantonalen Hofdüngertransporten.