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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

den deshalb gestrichen. Weitere Vereinfachungen sollen im Rahmen der Überarbeitung der Methode geprüft werden.

Abs. 3

Höhere TS-Erträge generieren in der Suisse-Bilanz einen höheren Nährstoffbedarf. Mit der Einführung des Absatz 3bis entsteht ein Anreiz, die strengere Regelung mit einem höherem Nährstoffbedarf zu umgehen. Zur Vereinfachung des Vollzugs drängt sich eine regionale, auf agronomischen

Grundsätzen beruhende TS-Begrenzung auf.

Der Hinweis auf den neuen Abs. 4 erfolgt zur Ergänzung der Bestimmungen für die Einhaltung der Phosphorbilanz.

Abs. 4

Der neue Absatz 4 bezweckt eine weitere Reduktion des Phosphoreintrags in Seen mit einem erhöhten Phosphorgehalt. Davon betroffen sind nur Betriebe die sich in einem Zuströmbereich nach Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung befinden, eine intensive Tierhaltung und Böden in den Versorgungsklassen D bzw. E aufweisen. Als intensive Tierhalter gelten Betriebe, deren P-Anfall aus der eigenen Hofdüngerproduktion den P-Bedarf ihrer Kulturen übersteigt.

In Projektgebieten nach Artikel 62a GSchG wird diese Massnahme erst nach Ablauf der aktuell gültigen Projektverfügungen umgesetzt (ab 2011).

Abs. 5

Der Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft ist seit dem 1. Oktober 2006 verboten. Die zweijährige Übergangsfrist läuft per 1. Oktober 2008 ab.

Abs. 6

Die Grenze der Intensität, bis zu welcher keine Suisse-Bilanz erstellt werden muss, wird angehoben. Sie entspricht nun der Förderschwelle für die RGVE-Beiträge. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die befreiten Betriebe in der Regel nur ein geringes potentielles ökologisches Risiko darstellen.

2.2 Bodenanalysen

Abs. 2

Die Grenze der Intensität, bis zu welcher keine Bodenanalysen genommen werden müssen, wird analog zu Ziffer 2.1 Abs. 6 auf die Höhe der Förderschwelle für die RGVE-Beiträge angehoben. Zur Vereinheitlichung wird der Ausdruck „in der Regel“ gestrichen, was der heutigen Praxis entspricht.

3 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

Abs. 3

Es wird präzisiert, dass die Grünflächenstreifen entlang von Wegen weder gedüngt noch mit

Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen.

Abs. 4

Die Breite der Grünflächenstreifen wird mit Art. 7 Abs. 5 harmonisiert.

3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen

Geändert wird Folgendes: