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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
• Aufhebung der Elemente Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Beiträge sowie der
unbefestigten, natürlichen Wege.
• Ausschlusskriterien für artenarme oder übernutzte Bestände bei magerem Weideland und Waldweiden.
• Neudefinition der Anforderungen an Rebflächen mit hoher Artenvielfalt aufgrund eines
Projektes der Agridea. Diese sind auf die Anforderungen gemäss der Öko-
Qualitätsverordnung abgestimmt.
• Verpflichtung der Kantone, die Auflagen und Bewilligungen für anderweitige anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen mit dem BLW abzusprechen.
6.1 Allgemeine Bestimmungen zum Pflanzenschutz
Abs. 4
Ab 2008 dürfen nur noch Pflanzenschutzgeräte mit Frischwassertanks neu in Betrieb genommen werden, damit diese auf dem Feld gereinigt werden können. Dies ist eine wirksame Massnahme zur Vermeidung von Wasserverunreinigungen. Neue Spritzen (ab 2004) sind bereits entsprechend ausgerüstet, für ältere Spritzen sind auf dem Markt Nachrüstsätze erhältlich. Damit für die Bewirtschafter ein Investitionsschutz sichergestellt ist, kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die ordentliche Nutzungsdauer des Geräts (gemäss ART 12 Jahre) abgelaufen ist (gilt nur für Geräte, die vor 2004 erworben wurden).
Von den 15'000 Sprühgeräten, die in der schweizerischen Landwirtschaft eingesetzt werden, sind schätzungsweise nur 10% bereits mit den entsprechenden neuen Anforderungen ausgerüstet. Die Kosten für die zur Reinigung auf dem Feld notwendige Ausrüstung bewegen sich zwischen 500 Franken (nur Materialkosten bei Selbstmontage) und 3000 Franken (Montage durch einen Fachmann). Im Kanton Bern ist diese Massnahme seit 2007 obligatorisch.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
Pflanzenschutzmittel, die einer Sonderbewilligung bedürfen, sind neu unter Ziffer 6.5 explizit aufgeführt. Aus diesem Grund können die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben werden.
Die CCC-und CC-Wirkstoffe sind Gegenstand einer Überprüfung. Je nach Ergebnis werden die Wirkstoffe entweder in der Schweiz generell verboten (keine Zulassung mehr) oder können im Rahmen des ÖLN frei verwendet werden.
Um den administrativen Aufwand für die Bewirtschafter zu verringern, kann die Behandlung von Dauergrünland ohne Sonderbewilligung erfolgen, sofern die behandelte Fläche nicht mehr als 20% der Dauergrünlandfläche ausmacht. Weiter wurde präzisiert, dass beim pfluglosen Ansaat einer Ackerkultur der Einsatz von Totalherbiziden erlaubt ist.
6.4 Sonderbewilligungen
Keine Änderung. Die Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste sind nach wie vor ein unverzichtbares Instrument, um die Bedingungen für die Sonderbewilligungserteilung zu harmonisieren.
3.1 Auswirkungen
3.1.2 Bund
Mit der zusätzlichen Reduktion um 20 Franken je ha LN werden rund 20 Mio. Franken mehr
eingespart als in der Botschaft zur AP2011 aufgeführt ist. Diese zusätzliche Kürzung ist auf Grund der Sparmassnahmen des Bundes erforderlich.