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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
von Oberflächengewässern ermöglichen. Im Falle einzelner Mittel, die für Wasserorganismen toxisch sind, kann dieser Abstand bei 20 m oder 50 m liegen. Dieser Abstand soll auf 6 m herabgesetzt werden können, wenn das Behandlungsgerät mit einem Antidriftsystem ausgerüstet ist und die nicht behandelte 6-Meter-Zone eine durchgehende Vegetation aufweist, die mindestens 3 m breit und ebenso hoch wie die behandelte Kultur ist.
Art. 9 Geeigneter Bodenschutz
Abs. 1
Als Element des Bodenschutzes wird neu das Vermeiden von Bodenverdichtungen explizit aufgeführt. Durch die zunehmenden Fahrzeuggewichte ist auf diesen Aspekt vermehrt zu achten. Das Ziel ist Strukturveränderungen des Bodens zu vermeiden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig
gefährden.
Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel
Abs. 3
Alle in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel können generell im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises verwendet werden. Die Mittel wurden von den Zulassungsbehörden geprüft (nach der PSMV). Für alte Wirkstoffe läuft zurzeit ein Überprüfungsverfahren. Pflanzenschutzmittel, die unannehmbare Nebenwirkungen für Menschen und Umwelt haben - insbesondere die Kontaminierung von Böden und Gewässern oder Auswirkungen auf Nicht-Zielorganismen -, sind nicht zugelassen. Nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, deren Wirkungsweise gegen den Schädling möglichst spezifisch ist und die folglich eine optimale Schonung von Nutzorganismen gewährleisten. Aus diesem Grund kann für bestimmte Pflanzenschutzmittel eine Sonderbewilligung durch die zuständigen kantonalen Stellen verlangt werden. Dieses Sonderbewilligungssystem besteht seit der Einführung der Direktzahlungen und hat sich bewährt. Neu enthält die DZV eine Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Sonderbewilligung erforderlich ist. Eine exakte Liste fehlte bisher bzw. deren Erstellung wurde an die Kantonsbehörden delegiert, was zu einer unbefriedigenden Situation führte. Künftig sollen die Zulassungsbehörden offiziell beauftragt werden, die im Rahmen des ÖLN bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel zu bestimmen. Die Liste der betreffenden Mittel wird in der DZV publiziert (vgl. Ziffer 6.5 des Anhangs). Da neue Wirkstoffe auf den Markt gelangen, ist die Liste regelmässig anzupassen. Gestützt auf Artikel 177 LwG kann die Änderung technischer Vorschriften auf das BLW übertragen werden, ohne über den Bundesrat zu gehen. Damit die Bestimmungen, die das BLW ändern kann, klar festgelegt sind, wird die Liste der bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel separat aufgeführt.
Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau
Abs. 1
Im Sinne der Gleichbehandlung mit dem ÖLN muss im biologischen Landbau die ausgeglichene Düngerbilanz gemäss der Methode „Suisse-Bilanz“ oder anhand eines vollständigen Düngungsplanes nachgewiesen werden. Eine diesbezügliche Rechtsunsicherheit wird damit geklärt.
Art. 14 Technische Regeln
Abs. 2
Im Rahmen der Massnahmen des Bundes zur administrativen Entlastung der Wirtschaft werden zahlreiche Bewilligungsverfahren aufgehoben. Darunter fällt auch die Anerkennung von gleichwertigen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises.