Vorlage

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 68Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung

Art. 16

Abs. 2

Die Anpassung ist redaktioneller Art. Die Schweizerische Akkreditierungsstelle ist dem SECO und nicht mehr der METAS angegliedert. Die Norm EN 45004 ist nicht mehr in Kraft.

Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Flächen oder Tierzahl

Abs. 1 und 2

Das eidg. Parlament hat im Jahr 2003 die Aufhebung der Abstufungen der Direktzahlungen nach Flächen und Tieren beschlossen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Entlastungsprogramm 03 wurde die Aufhebung auf den 1. Januar 2008 verschoben, weshalb der Artikel 20 der Direktzahlungsverordnung entsprechend aufgehoben wurde (AS 2003 5321, 5330). In den Beratungen zur AP 2011 hat das eidg. Parlament die Wiedereinführung bzw. Weiterführung der

Beitragsabstufungen beschlossen. Deshalb wird der Artikel 20 mit der Verordnungsänderung wieder aufgenommen. Auf Grund der für die Jahre 2008 und 2009 gemäss Budget und Finanzplan

verfügbaren Mittel werden die Abstufungssätze vorerst unverändert weitergeführt.

Art. 27 Flächenbeiträge

Abs. 1

Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag am 1. Januar 2008 um 70 Franken auf 1080 Franken je ha zu senken. Anstelle der in der Botschaft zur AP2011 aufgeführten Reduktion auf 1100 Franken je ha muss der Ansatz wegen zusätzlichen

Sparmassnahmen um weitere 20 Franken je ha gesenkt werden.

Art. 30 Beitragsbegrenzung

Abs. 1 Bst. a

In Folge Änderung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung ersetzt der Begriff „Talzone“ die bisherige Ackerbauzone, Übergangszone und erweiterte Übergangszone. Diese Änderung wird zudem in Art. 49 Abs. 1 Bst. a und im Anhang in den Ziffern 2.1, 2.2 sowie 5.1 vorgenommen. Die Änderung wird unter diesen Artikeln nicht mehr speziell aufgeführt.

Art. 40 Grundsatz

Abs. 1 Bst. f

Das Element Rotationsbrache wird aufgehoben, da es sich nur wenig von den Buntbrachen

unterscheidet. Neu wird das Element Saum auf Ackerfläche aufgenommen. Säume sind artenreiche, streifenförmige, jährlich nur zur Hälfte gemähte Dauergesellschaften, die auf der Ackerfläche angelegt werden.

Art. 42 Beitragsausschluss

Bst. d

Flächen auf den ersten 3 Metern des Anhauptes werden regelmässig überfahren und eignen sich deshalb nicht für den ökologischen Ausgleich. Die entsprechende Regelung aus den bisherigen Weisungen wird neu in der Verordnung festgehalten.

Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen

Abs. 1

Mulchen wird verboten, da es insbesondere die Fauna in ökologischen Ausgleichsflächen schädigt.