Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 78Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 7 Abs. 2, 3 und 5
2 Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des Anhangs, die
a. sich auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3 Bäume nach Artikel 54 und den Ziffern 3.1.2.3 und 3.1.2.4 des Anhangs werden mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.
5 Es sind anzulegen:
a. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite;
b. entlang von Oberflächengewässern ein Streifen von mindestens 6 Metern Breite; auf den ersten 3 Metern entlang der Oberflächengewässer muss ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt werden oder ein Ufergehölz sein, im restlichen Bereich kann auch eine Buntbrache oder ein Saum auf Ackerland angelegt werden.
Art. 9 Abs. 1
1 Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion, von Bodenverdichtungen und von chemischen Bodenbelastungen.
Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel
3 Ziffer 6 des Anhangs legt vorgeschriebene Pflanzenschutzmethoden und verbotene Pflanzenschutzmittel fest. Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20053 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel kann eingeschränkt werden, wenn diese wenig spezifisch bzw. in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiv sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Ziffer 6.5 des Anhangs anpassen.
Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau
1 Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn:
a. die Vorschriften der Artikel 3, 6–16 und 38–39 der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 eingehalten sind;
b. die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer 3 des Anhangs erfüllt werden; und