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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
5 Auf geeigneten Flächen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
Art. 53 Bst. b und d
Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:
b. Aufgehoben
d. für Saum auf Ackerfläche 2500 Franken
Art. 54 Abs. 2bisund 5
2bis Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Für Spindelhochstamm-Feldobstbäume werden keine Beiträge gewährt.
5 Der Beitrag wird für maximal 160 Bäume je Hektare ausgerichtet und beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.
Art. 55 Abs. 2 Bst. a
2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
a. Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten;
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen-Haltungssysteme:
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet:
1bis Das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel ist unterteilt in "RAUS-Laufhof" und "RAUS-Laufhof/Weide".
Art. 62 Beiträge
1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel, ab 4 125 Franken Monate alt, Tiere der Pferdegattung ohne Hengste über
3 Jahren, Ziegen und Kaninchen
b Schweine 155 Franken