Vorlage

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 82Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung Anhörung

5 Auf geeigneten Flächen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

Art. 53 Bst. b und d

Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr:

b. Aufgehoben

d. für Saum auf Ackerfläche 2500 Franken

Art. 54 Abs. 2bisund 5

2bis Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Für Spindelhochstamm-Feldobstbäume werden keine Beiträge gewährt.

5 Der Beitrag wird für maximal 160 Bäume je Hektare ausgerichtet und beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.

Art. 55 Abs. 2 Bst. a

2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

a. Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten;

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen-Haltungssysteme:

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet:

1bis Das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel ist unterteilt in "RAUS-Laufhof" und "RAUS-Laufhof/Weide".

Art. 62 Beiträge

1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel, ab 4 125 Franken Monate alt, Tiere der Pferdegattung ohne Hengste über

3 Jahren, Ziegen und Kaninchen

b Schweine 155 Franken