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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 46 Abs. 3
3 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Artikel 45 Absätze 2bis und 3–5.
Art. 48 Abs. 1
1Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt, wo er nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wo die Hecke, das Feld- oder Ufergehölze an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze je Hektare und Jahr:
a. in der Talzone 1500 Franken
2 Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr 300 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 50
3. Abschnitt: Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerfläche
Art. 51 Vorausetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche
1Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:
a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Saum auf Ackerfläche empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter für Saum auf Ackerfläche angesät werden;
b. vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;
c. im Talgebiet liegen; und
d. mindestens 3 Meter und maximal 12 Meter breit sind.
2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
3 Der Saum muss mindestens sechs Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.
4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.