Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 80Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 42 Bst. d
Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
d. Flächen, die sich auf den ersten 3 Metern des Anhauptes stirnseitig zur offenen Ackerfläche oder zu Spezialkulturen befinden.
Art. 44 Abs. 5
5 Mulchen ist verboten.
Art. 45 Abs. 2-2quater und 3bis
2 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss sich für jede Bewirtschaftungseinheit für sechs Jahre entweder für die Nutzungsart nach Absatz 2bis oder die Nutzungsart nach Absatz 2quater verpflichten.
2bis Wird die Nutzungsart ohne vorgegebenen Nutzungsintervall und mit frühestmöglichem Erstschnittzeitpunkt gewählt, so darf der erste Schnitt vorgenommen werden:
a. im Talgebiet ab dem 15. Juni;
b. in den Bergzonen I und II ab dem 1. Juli;
c. in den Bergzonen III und IV ab dem 15. Juli.
2ter Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.
2quaterWird die Nutzungsart mit vorgegebenem Nutzungsintervall gewählt, so müssen folgende Auflagen erfüllt werden:
a. Das Nutzungsintervall muss bis zum 1. September mindestens 8 Wochen betragen.
b. Bei jedem Schnitt müssen mindestens 5 Prozent und maximal 10 Prozent der Wiesenfläche in Streifenform stehen gelassen werden (Altgrasstreifen).
c. Die Lage der Altgrasstreifen muss bei jedem Schnitt gewechselt werden.
d. Bei jeder Nutzung bis Ende August muss Dürrfutter bereitet werden.
e. Es dürfen keine Mähaufbereiter eingesetzt werden.
3bis Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20015 oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 19666 ausgerichtet werden, kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz in einer schriftlichen Vereinbarung Nutzungsvorschriften festlegen, die von den Absätzen 2-2quater abweichen.
5 SR 910.14
6 SR 451