Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 79Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung Anhörung
c. die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziffer 2 des Anhangs erfüllt werden.
Art. 14 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 2
2 Die Bestätigung einer von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis.
Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl
1Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie folgt abgestuft:
Grössen- Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des klassen berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes 1 Bis 30 ha Bis 45 GVE 0%
2 Über 30 bis 60 ha Über 45 bis 90 GVE 25%
3 Über 60 bis 90 ha Über 90 bis 135 GVE 50%
4 Über 90 ha Über 135 GVE 100%
2Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.
Art. 27 Abs. 1
1Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1'080 Franken.
Art. 30 Abs. 1 Bstb. a
1Die Beiträge werden höchstens folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche gewährt:
a. in der Talzone 2,0 RGVE
Art. 40 Abs. 1 Bst. f
1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für:
f. Saum auf Ackerfläche;