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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Anhang9 (1. Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis.

1.2 Aufzeichnungen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein:

a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis;

b. Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge;

c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen oder der vollständige Düngnungsplan zum Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz.

d. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

1 Mittels der Nährstoffbilanz oder einem vollständigen Düngungsplan ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder gleichwertige Berechnungsmethoden. Der vollständige Düngungsplan muss analog dem „Düngungskonzept für eine nachhaltige Bodennutzung“ der „Grundlagen für die Düngung im Acker– und Futterbau“ der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten erstellt werden. Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises ist die effektiv erfolgte Düngung gemäss Düngungsplan massgebend.

2 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von

9 Fassung gemäss Ziff. II der V