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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
c Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 280 Franken Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken,
Mastpoulets und Truten
2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:
a RAUS-Laufhof, 125 Franken für Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel
b RAUS-Laufhof/Weide, 160 Franken für Tiere der Rindviehgattung, Wasserbüffel, Tiere der
Pferdegattung ohne Hengste über 3 Jahren, Schafe,
Ziegen sowie Kaninchen
c Schweine 155 Franken
d Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 280 Franken Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken,
Mastpoulets und Truten
Art. 66 Abs. 1bis
1bis Die Kontrolle der Programme extensive Produktion, biologischer Landbau, Ethobeiträge und ökologischer Leistungsnachweis erfolgt zwischen dem 1. September des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht und dem 31. August des Beitragsjahres.
Art. 66 Abs. 4 Bst. a
4 Die Kantone veranlassen, dass
a. Kontrollfrequenzen und Koordination der Kontrollen sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …7 richten.
Art. 67 Abs. 3
3 Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20 berechnet.
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
7 SR...