Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 88Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld-, Ufergehölzern und Waldrändern dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind – mit Ausnahme eines Streifens von 6 m Breite entlang von Oberflächengewässern – zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
5 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzern kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn:
a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z. B. geringe Feldbreite
zwischen zwei Hecken); oder
b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.
6 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen
Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Artikel 16 Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.
3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel (Art. 40 – 54 DZV).
3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden
Mageres Weideland
Bedingungen und Auflagen:
- Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide.
- Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren.
- Grundsätzliche Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt).
- Pflanzenschutzmittel (PSM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).
11 SR 910.91