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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind und die Rebfläche von November bis April zu mindestens 50 Prozent mit artenreicher Vegetation bedeckt ist. Im Einvernehmen mit dem kantonalen Naturschutzamt kann der Kanton zur Förderung besonderer Arten weitere Ausnahmen von den obgenannten Grundsätzen bewilligen.
3.1.2.9 Weitere ökologische Ausgleichsflächen
Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen
Bedingungen und Auflagen:
Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem BLW festzulegen.
4 Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.
2 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.
3 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt:
in Prozent a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer)66
b. Weizen und Korn50
c. Mais40
d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese50
e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich)60
f. Hafer25
g. Rüben25