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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume
Bedingungen und Auflagen:
– Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.
– Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m.
– Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.
3.1.2.5 Wassergraben, Tümpel, Teich
Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören
Bedingungen und Auflagen:
– Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.
– Keine PSM.
– Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 6 m breit, keine Düngung und keine PSM.
3.1.2.6 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs
Bedingungen und Auflagen:
– Keine Düngung und keine Nutzung.
– Keine PSM.
– Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM.
– Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.
3.1.2.7 Trockenmauern
Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen)
Bedingungen und Auflagen:
– Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.
– Keine PSM.
– Höhe mindestens 50 cm.
– Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM.