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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume

Bedingungen und Auflagen:

– Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.

– Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m.

– Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

3.1.2.5 Wassergraben, Tümpel, Teich

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören

Bedingungen und Auflagen:

– Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

– Keine PSM.

– Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 6 m breit, keine Düngung und keine PSM.

3.1.2.6 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs

Bedingungen und Auflagen:

– Keine Düngung und keine Nutzung.

– Keine PSM.

– Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM.

– Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

3.1.2.7 Trockenmauern

Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen)

Bedingungen und Auflagen:

– Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

– Keine PSM.

– Höhe mindestens 50 cm.

– Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM.