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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1,5 m.

3.1.2.8 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Bedingungen und Auflagen:

- Bodenbedeckung der Fahrgassen: spontane Vegetation auf mindestens 50 Prozent der Rebfläche, regelmässig verteilt.

- Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt.

- Schnitt: ab April, alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens 8 Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt.

- Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, alle 3 Jahre, in jeder zweiten Fahrgasse.

- Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig. Der Einsatz von Acariciden ist mit Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde möglich.

- Wendezonen und private Zufahrtswege (Böschungen, an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen): Bodenbedeckung mit artenreicher Vegetation. Ein jährlicher Schnitt kurz vor der Weinernte erlaubt. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.

- Ausschlusskriterien

Rebflächen mit hoher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

- Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) : mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche oder,

- Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.

Die Kontrolle erfolgt von Juli bis September.

Teilflächen können ausgeschlossen werden.

- Ausnahmen

Flächen, welche die Qualitätskriterien der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200113 erfüllen, können von der Anforderung der Bodenbedeckung abweichen,

13 SR 910.14