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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 18 Seiten

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Artikel 18

1. Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden,

a) Massnahmen zu treffen, um das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zu neutralisieren;

b) sicherzustellen, dass jegliches Kernmaterial in Übereinstimmung mit den anwendbaren Sicherungsmassnahmen14 der Internationalen Atomenergie-Organisation verwahrt wird;

c) die Empfehlungen zum physischen Schutz und die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu beachten, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation veröffentlicht wurden.

2. Nach Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat oder, falls nach dem Völkerrecht erforderlich, zu einem früheren Zeitpunkt wird das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage nach Konsultationen (insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Rückgabe und der Lagerung) mit den beteiligten Vertragsstaaten dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden, zurückgegeben.

3. a) Ist es einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht

untersagt, das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zurückzugeben oder entgegenzunehmen, oder vereinbaren die beteiligten Vertragsstaaten es vorbehaltlich des Buchstabens15 b entsprechend, so hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden, weiter die in Absatz 1 beschriebenen Massnahmen zu treffen; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden;

b) ist es dem Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen befinden, rechtlich untersagt, sie zu

14 A: „Sicherheitskontrollmassnahmen“.

15 A: „lit.“.