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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 18 Seiten

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3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.

4. Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmässigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen,

a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als

Straftaten einzustufen;

b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die

Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Artikel 7

1. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen,

a) indem sie alle durchführbaren Massnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschliesslich Massnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von