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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 18 Seiten

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6. bedeutet "Streitkräfte eines Staates" die Streitkräfte eines Staates, die nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung formell4 unterstellt sind.

Artikel 2

1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

a) radioaktives Material besitzt oder eine Vorrichtung anfertigt oder besitzt und

i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder

ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen;

b) radioaktives Material oder eine Vorrichtung auf irgendeine Weise verwendet oder eine Kernanlage auf eine solche Weise verwendet oder beschädigt, dass radioaktives Material freigesetzt wird oder möglicherweise freigesetzt wird, und

i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder

ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen, oder

iii) beabsichtigt, eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

2. Eine Straftat begeht auch, wer

a) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, droht, eine in Absatz 1 Buchstabe5 b genannte Straftat zu begehen, oder

b) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich und vorsätzlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt.

4 A, D: „förmlich“.

5 A: „lit.“.