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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 18 Seiten
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Artikel 8
Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.
Artikel 9
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,
b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder
c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn
a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,
b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschliesslich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,
c) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
d) die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
3. Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.