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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 18 Seiten
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5. Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe9 c oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe10 c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
6. Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 11
1. In den Fällen, in denen Artikel 9 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
2. Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
9 A: „lit.“.
10 A: „lit.“.