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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 10 Seiten

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Vorlage 4: Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden8

ARTIKEL 10

Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 11

Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.

(3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.