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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 10 Seiten
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Vorlage 4: Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden5
a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform oder
b) von einem Angehörigen dieses Staates.
2. Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
3. Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 2, 2 bisund 2 tergenannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
ARTIKEL 6
Auslegung und Anwendung
(1) Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8 bis 13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).