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Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 10 Seiten
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Vorlage 4: Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden3
ARTIKEL 4
1. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2 biseingefügt:
Artikel 2 bis
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
a) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder
Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
b) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen
Stoff, der von Buchstabe a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
c) droht, eine unter Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel
ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.
2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2 tereingefügt:
Artikel 2 ter
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer