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Consultazione 2006/83: Ordinanza del DFE sull'agricoltura biologica · 15 pagine

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Anhang 3

(Art. 3)

Teil A: Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs

A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Tabelle 1

Zulässige Zusatzstoffe

Code Name Aufbereitung von Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Lebensmitteln tierischen Ursprungs Ursprungs E 153 Pflanzenkohle Nur für Geaschten

Ziegenkäse und traditionelle Käsespezialitäten zulässig

E 160b Annatto, Bixin, Norbixin Nur für traditionelle

Käsespezialitäten zulässig

E 170 Calciumcarbonat Zulässig

(Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.)

E 220 Schwefeldioxid

und Zulässig Zulässig E 224 Kaliummetabisulfit

Obstweine (*) ohne

Zuckerzusatz (einschl.

Apfel- und Birnenwein),

sowie Met:

50 mg (a)

Bei Apfel- und

Birnenwein unter Zusatz

von Zucker oder

Fruchtsaftkonzentrat

nach der Fermentierung:

100 mg (a)

(a) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2 (*) Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben