Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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cherten (Ausgangsdeckungsgrad Aktive) festgelegt. Beide Sätze dürfen in der Folge nicht mehr unterschritten werden. Andernfalls sind - analog zu den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen - Sanierungsmassnahmen einzuleiten.
Institutionell sollen öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur heraus gelöst und verselbstständigt werden. Dadurch erhält das oberste Organ eine möglichst weitgehende Autonomie, damit es sich politischen Einflussnahmen entziehen und die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht tragen kann. Im Gegenzug wird die Haftung des Gemeinwesens im Zusammenhang mit der Staatsgarantie in Art und Umfang präziser gefasst.
Für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen im Teilkapitalisierungssystem gelten somit künftig strengere Rahmenbedingungen - vor allem in Bezug auf Sanierungsmassnahmen und Teilliquidation - die gemeinsam mit der Vollkapitalisierung der bereits heute ausfinanzierten öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mittelfristig im Sinne einer stärkeren Kapitalisierung wirken und langfristig, d.h. innert der vorgesehenen maximalen Frist von 30 Jahren, zur vollständigen Ausfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen führen.