Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Überobligatorium. Sie gilt für die gesamte Vorsorgeeinrichtung, insbesondere auch für externe Arbeitgeber, wenn der Anschluss weiterer Kollektive in einem öffentlich-rechtlichen Erlass vorgesehen ist. Um die Haftung des Gemeinwesens zu begrenzen, kann im Erlass vorgesehen werden, dass ein externer Arbeitgeber voll ausfinanziert werden muss oder bei Fälligkeit der Garantie die Kosten anteilsmässig auf die externen Arbeitgeber überwälzt werden können.

Bis zur Fälligkeit stellt die Staatsgarantie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine zinslose Eventualverpflichtung dar. Diese ist vom Gemeinwesen bilanztechnisch nicht als verzinsliche Schuld und umgekehrt von der Vorsorgeeinrichtung nicht als bilanzierbare Forderung auszuweisen. Erst im Zeitpunkt der Fälligkeit wird die Eventualverpflichtung beim Gemeinwesen zur verzinslichen und bilanzierungspflichtigen Schuld bzw. bei der Vorsorgeeinrichtung zur bilanzierungspflichtigen Forderung.

Teilkapitalisierung Siehe Mischfinanzierung

Umlageverfahren Der jährliche Beitrag wird periodisch so festgelegt,

dass aus ihm die in der entsprechenden Periode anfallenden Vorsorgeleistungen erbracht werden können. Weder die laufenden noch die anwartschaftlichen Ansprüche sind somit durch ein entsprechendes Deckungskapital sichergestellt. (Schw. Kammer der PKE, Fachausdrücke aus der beruflichen Vorsorge)

Unselbstständige öffentlich- Sie verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit rechtliche Anstalt und kann nicht Träger eines eigenen Vermögens

sein. Das Vermögen und die damit verbundenen Verbindlichkeiten gehören dem Staat, obwohl die Anstalt völlig selbstständig Rechnung führt. Die Organisationsautonomie kann trotzdem gewahrt sein. Bei Streitigkeiten ist nicht die Anstalt sondern der Staat Prozesspartei.

Unterdeckung bei privat- Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag rechtlichen Vorsorgeein- das nach anerkannten Grundsätzen durch den richtungen Experten für berufliche Vorsorge berechnete versi-

cherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist (Art. 44 BVV 2).

Versicherungstechni- Versicherungstechnische Rückstellungen dienen sche Rückstellungen einerseits zur planmässigen Vorfinanzierung

künftiger Kosten aufgrund der Verlängerung der