Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten
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Mischfinanzierung Das Finanzierungsmodell einer Vorsorgeeinrichtung
basiert anteilsmässig sowohl auf dem Kapitaldeckungsverfahren als auch auf dem Umlageverfahren.
Organisationsautonomie Sie ist gegeben, wenn dem paritätisch zusammen-
gesetzten Organ der Vorsorgeeinrichtung die Führungsautonomie und –verantwortung zukommt, wie dies bei privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Fall ist. Sie fehlt, soweit die Führung der Vorsorgeinrichtung staatlichen Stellen (Parlament, Regierung, Verwaltung) übertragen ist und dem paritätischen Organ nur konsultative Funktionen zukommen.
Perennität Der langfristig gesicherte Fortbestand des aktiven
Versichertenkollektivs ist gewährleistet, weil Gemeinwesen wie Bund, Kantone oder Gemeinden langfristig von Bestand sind.
Perennitätsreserve Eine Reserve in Vorsorgeeinrichtungen mit Mischfi-
nanzierungssystem, mit welcher voraussehbare Schwankungen der Kosten aus demographischen Gründen ausgeglichen werden.
Rentenwertumlageverfahren Die Finanzierung wird so festgelegt, dass mit ihr das
Deckungskapital für alle in der Periode anfallenden Leistungen der Neurentner (z.B. Renten, Teuerungszulagen) bereitgestellt werden kann. Für die aktiven Versicherten wird in reiner Anwendungsform kein planmässiges Deckungskapital gebildet. (Schw. Kammer der PKE, Fachausdrücke aus der beruflichen Vorsorge)
Selbstständige öffentlich- Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und haftet rechtliche Anstalt für ihre Verbindlichkeiten selbst. Die Vorsorge-
einrichtung wird aus der allgemeinen Verwaltung des Gemeinwesens ausgegliedert. Damit ist nicht zwingend auch die Organisationsautonomie verbunden. Das kantonale oder kommunale Recht kann vorsehen, dass wesentliche Rechtssetzungsund/oder Vollzugskompetenzen staatlichen Stellen übertragen sind.
Staatsgarantie Garantie des Gemeinwesens für Leistungen (inkl.
Freizügigkeitsleistungen) einer Vorsorgeeinrichtung. Sie löst eine Leistungspflicht des Gemeinwesens aus, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen nicht mehr erbringen kann oder ein Teil des Versichertenbestandes die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation verlässt. Die Garantie umfasst neben dem Obligatorium auch das