Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Vorsorgekapital, mit dem die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung in vollem Umfang gewährleistet werden sollen.

Erlass Ein Erlass ist ein Gesetz oder eine Verordnung von

Bund, Kanton oder Gemeinde, welcher der Kompetenzausscheidung zwischen dem Gesetzgeber/der Exekutive und der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung dient. Er umschreibt die Rahmenbedingungen, die für die Autonomie des obersten Organs und dessen Verantwortungsbereich massgebend sind. Er dient so der „Entpolitisierung“ der beruflichen Vorsorge bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern.

Fehlbetrag bei öffentlich- Der Fehlbetrag ist ein nicht durch Vorsorgevermörechtlichen Vorsorgeein- gen gedeckter Anteil der Vorsorgeverpflichtungen. richtungen in Mischfinan- Er kann sich zusammensetzen aus:

zierungssystemen

‚ einem Anteil, der aus der ungenügenden Finanzierung von Vorsorgeverpflichtungen resultiert (Differenz zwischen effektivem Deckungsgrad und Zieldeckungsgrad Æ versicherungstechnischer Fehlbetrag);

‚ einem Anteil, der durch eine Staatsgarantie gesichert ist (Differenz zwischen gesetzlich/reglementarisch fixiertem Zieldeckungsgrad und 100% Æ übriger Fehlbetrag).

Bei Teil- und Gesamtliquidationen dürfen künftig zwar Fehlbetragsanteile in Abzug gebracht werden, die aus der ungenügenden Finanzierung von Vorsorgeverpflichtungen resultieren, nicht aber solche, die durch eine Staatsgarantie gesichert sind.

Forderung an das Gemein- Anspruch der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem wesen Gemeinwesen auf ganz oder teilweise Ausfinanzie-

rung, wenn die Vorsorgeeinrichtung die von ihr in einem bestimmten Zeitpunkt (bspw. Gesamt-, Teilliquidation) geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann.

Kapitaldeckungsverfahren Die Vorsorgeleistungen werden planmässig vorfi-

nanziert, indem jede Generation die Mittel für den eigenen Versicherungsschutz selbst äufnet. Sämtliche laufenden und anwartschaftlichen Ansprüche sind somit durch ein entsprechendes Deckungskapital sichergestellt. (Schw. Kammer der PKE, Fachausdrücke aus der beruflichen Vorsorge)